BGH - Beschluss vom 14.05.2009
IX ZB 33/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1018
DZWIR 2009, 388
MDR 2009, 1133
NZI 2009, 523
WM 2009, 1294
ZInsO 2009, 1272
ZInsO 2009, 1317
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 46/06

Zulässigkeit des Setzens einer Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung eines im Schlusstermin gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 33/07

DRsp Nr. 2009/13996

Zulässigkeit des Setzens einer Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung eines im Schlusstermin gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 2;

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 11. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Im Schlusstermin am 26. Oktober 2005 stellte die weitere Beteiligte zu 1 den Antrag,

dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen,

weil er gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verstoßen habe.