Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 11. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Im Schlusstermin am 26. Oktober 2005 stellte die weitere Beteiligte zu 1 den Antrag,
dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen,
weil er gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verstoßen habe.
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