BGH - Beschluss vom 15.03.2012
IX ZB 185/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 122 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 92/11
OLG Frankfurt am Main, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 W 24/11

Zulässigkeit einer Einzelrichterentscheidung oder der Notwendigkeit der Entscheidung durch einen vollständig besetzten Senat bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 185/11

DRsp Nr. 2012/6182

Zulässigkeit einer Einzelrichterentscheidung oder der Notwendigkeit der Entscheidung durch einen vollständig besetzten Senat bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 122 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (Schuldnerin). Er fordert von der beklagten Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Zahlungen in Höhe von 49.551,12 € zurück. Hierzu hat er Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts diesen Beschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.