BGH - Urteil vom 25.10.2004
II ZR 413/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1283
BGHReport 2005, 394
DB 2005, 1227
DStR 2005, 258
MDR 2005, 292
NJW-RR 2005, 637
NZA 2005, 782
NZI 2005, 176
VersR 2005, 1605
WM 2005, 95
ZIP 2005, 42
ZInsO 2005, 211
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 25.07.2002
LG Köln,

Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Versorgungsempfängers/-anwärters in der betrieblichen Altersversorgung gegen den Pensionssicherungsverein

BGH, Urteil vom 25.10.2004 - Aktenzeichen II ZR 413/02

DRsp Nr. 2004/20332

Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Versorgungsempfängers/-anwärters in der betrieblichen Altersversorgung gegen den Pensionssicherungsverein

»Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen Altersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 BetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, daß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, die ihm von der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) aufgrund einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines Sicherungsfalles i.S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise anteilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsverbindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.