BGH - Urteil vom 28.06.2012
IX ZR 160/11
Normen:
InsO § 179 Abs. 1; InsO § 183 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2012, 1872
ZInsO 2012, 1614
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 252/10
KG Berlin, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 291/10

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung eine Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstelle und der Widerspruch des Schuldners unbegründet sei

BGH, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 160/11

DRsp Nr. 2012/16594

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung eine Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstelle und der Widerspruch des Schuldners unbegründet sei

Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Insolvenzgläubigers auf Feststellung, dass es sich bei einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung um eine Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt und der Widerspruch des Schuldners unbegründet sei, weil kein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um im Falle der Erteilung der Restschuldbefreiung einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners den Boden zu entziehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 179 Abs. 1; InsO § 183 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 2;

Tatbestand