BGH - Beschluss vom 13.01.2010
IX ZB 252/09
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; InsO § 7; InsO § 305 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 118/09
AG Villingen-Schwenningen, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 155/09

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 252/09

DRsp Nr. 2010/2131

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

Nach § 6 Abs. 1 InsO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur statthaft, wenn die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.

Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 9. Oktober 2009 - berichtigt durch Beschluss der Kammer vom 10. November 2009 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; InsO § 7; InsO § 305 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

1. Die mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 eingelegte "weitere Beschwerde" ist nach dem allgemeinem Sprachgebrauch in der Weise auszulegen, dass hiermit eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Da § 7 InsO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in Insolvenzsachen nicht mehr die weitere Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) vorsieht, ist das Rechtsmittel somit als Rechtsbeschwerde zu verstehen.