BGH - Beschluss vom 13.01.2010
IX ZB 264/09
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; InsO § 7; InsO § 305 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 148/09
AG Villingen-Schwenningen, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 143/09

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 264/09

DRsp Nr. 2010/2132

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 1 InsO ist nicht anfechtbar, sofern das Insolvenzgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot erfüllbare Anforderungen gestellt hat.

Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 30. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; InsO § 7; InsO § 305 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

1. Die mit Schriftsatz vom 3. November 2009 eingelegte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).