Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 30. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
1. Die mit Schriftsatz vom 3. November 2009 eingelegte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
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