BGH - Beschluß vom 20.06.2002
IX ZB 36/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO §§ 4 7 304 Abs. 2 ; EGInsO Art. 103a ;
Fundstellen:
WM 2002, 1770
ZInsO 2002, 766
Vorinstanzen:
LG Freiburg,

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 20.06.2002 - Aktenzeichen IX ZB 36/02

DRsp Nr. 2002/10181

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103 a EGInsO sind vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1.12.2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 InsO fehlt.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO §§ 4 7 304 Abs. 2 ; EGInsO Art. 103a ;

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.