BGH - Beschluß vom 04.07.2002
V ZB 16/02
Normen:
ZPO (2002) § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 233 ;
Fundstellen:
BGHZ 151, 221
KTS 2003, 249
MDR 2002, 1207
NJW 2002, 3029
VersR 2003, 222
WM 2002, 1896
ZIP 2002, 1826
ZInsO 2002, 896
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Anforderungen an die Kontrolle der Führung des Fristenkalenders durch den Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen V ZB 16/02

DRsp Nr. 2002/11864

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Anforderungen an die Kontrolle der Führung des Fristenkalenders durch den Rechtsanwalt

»a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung. b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt.