OLG Dresden vom 26.06.2002
13 W 144/02
Normen:
InsO § 7 § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsVV § 3 § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 675
ZIP 2002, 1365

Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren; Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Dresden, vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 13 W 144/02

DRsp Nr. 2005/3652

Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren; Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Im Insolvenzverfahren ist gem. § 7 Abs. 1 InsO a.F. die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen in grundsätzlichen Fragen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist regelmäßig auf 25% der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters festzusetzen. Besonderen Erschwernissen kann durch eine angemessene Erhöhung Rechnung getragen werden. 3. Ist ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, so ist für den damit verbundenen Arbeits- und Verwaltungsaufwand ein Zuschlag von 10%-Punkten zur Regelvergütung zuzubilligen.

Normenkette:

InsO § 7 § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsVV § 3 § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen
KTS 2002, 675
ZIP 2002, 1365