Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren; Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
OLG Dresden, vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 13 W 144/02
DRsp Nr. 2005/3652
Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren; Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
1. Im Insolvenzverfahren ist gem. § 7 Abs. 1InsO a.F. die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen in grundsätzlichen Fragen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist regelmäßig auf 25% der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters festzusetzen. Besonderen Erschwernissen kann durch eine angemessene Erhöhung Rechnung getragen werden.3. Ist ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, so ist für den damit verbundenen Arbeits- und Verwaltungsaufwand ein Zuschlag von 10%-Punkten zur Regelvergütung zuzubilligen.