BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 43/07
Normen:
InsO § 296 Abs. 3 S. 1; InsO § 298 Abs. 1; InsO § 298 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 117
MDR 2010, 234
NZI 2010, 28
Rpfleger 2010, 103
WM 2010, 90
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 907 IK 210/03
LG Hannover, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 6/07

Zulässigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners durch einen Treuhänder

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 43/07

DRsp Nr. 2009/26293

Zulässigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners durch einen Treuhänder

Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat.

Tenor

Dem Schuldner wird für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet.

Der Schuldner hat auf die Verfahrenskosten monatlich 75 EUR an die Bundeskasse zu entrichten.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 3 S. 1; InsO § 298 Abs. 1; InsO § 298 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1;

Gründe

I.