BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZA 34/08
Normen:
InsO § 36 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 169/08
AG Schwarzenbek, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IK 230/07

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit nach dem Widerruf von Lastschriften zurückgebuchter Beträge zur Masse

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZA 34/08

DRsp Nr. 2008/19655

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit nach dem Widerruf von Lastschriften zurückgebuchter Beträge zur Masse

Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der InsO ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen. Im Verfahren nach § 36 Abs. 4 InsO ist nur über einen Verstoß gegen Pfändungsschutzvorschriften zu befinden.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder widersprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege der Einzugsermächtigung bewirkt worden waren, und zog die rückgebuchten Beträge zur Masse.