BGH - Beschluss vom 19.11.2009
IX ZB 108/08
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IN 252/05
LG Lübeck, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 90/08

Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung nach dessen Versagung im vorangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses bei Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens und Stundung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 108/08

DRsp Nr. 2009/27177

Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung nach dessen Versagung im vorangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses bei Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens und Stundung der Verfahrenskosten

Weder der Eröffnungsbeschluss hinsichtlich eines Insolvenzverfahrens noch der Beschluss über die Stundung der Verfahrenskosten binden das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).