BGH - Beschluß vom 17.02.2005
IX ZB 88/03
Normen:
InsO § 20 Abs. 2 § 297 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 13.03.2003

Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 88/03

DRsp Nr. 2005/4281

Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

1. Ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht mehr zulässig, nachdem auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.2. Die Unzulässigkeit eines Eigenantrags nach Verfahrenseröffnung kann nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag beseitigt werden.3. Darüber, dass ein Gläubigerantrag bereits zur Verfahrenseröffnung geführt hat, kann nur dann hinweggegangen werden, wenn ein Fehler des Insolvenzgerichts zu der Verspätung des Eigenantrags beigetragen hat.4. Bei der Versäumung der dem Schuldner zur Stellung eines Eigenantrags gesetzten richterlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.5. Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so ist es, falls die Sache auf eine erneute sofortige Beschwerde hin wieder zu ihm gelangt, gem. § 4 InsO i.V.m. § 577 Abs. 4 S. 4 ZPO analog an die rechtliche Beurteilung, auf welcher die Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar beruhte, gebunden.6. Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner grundsätzlich nur gewährt werden, wenn er einen eigenen Antrag auf Insolvenzveröffnung gestellt hat.

Normenkette:

InsO § 20 Abs. 2 § 297 ;

Gründe: