BGH - Beschluß vom 17.02.2005
IX ZB 178/03
Normen:
InsO § 20 Abs. 2 § 297 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.07.2003
AG Frankfurt/Main, vom 11.06.2003

Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung auf einen Gläubigerantrag; Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 178/03

DRsp Nr. 2005/4283

Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung auf einen Gläubigerantrag; Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

1. Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht mehr zulässig, nachdem auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.2. Hat ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so ist der durch § 20 Abs. 2 InsO gebotene Hinweis auch darauf zu erstrecken, dass der Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung neben dem dahingehenden Antrag selbst noch einen Insolvenzantrag stellen muss. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts und eine unterlassene Fristsetzung dürfen dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen.3. Hat der Gläubigerantrag bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr einen Restschuldbefreiungsantrag stellt.

Normenkette:

InsO § 20 Abs. 2 § 297 ;

Gründe: