Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beschwerdewert wird auf 1.496,97 € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.
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