OLG Koblenz - Beschluss vom 11.09.2015
14 W 575/15
Normen:
InsO § 209; InsO § 210; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104; ZPO § 106;
Fundstellen:
NZI 2016, 9
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 51/14

Zulässigkeit eines Hilfsantrages auf Feststellung von Prozesskosten zur Insolvenztabelle

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 14 W 575/15

DRsp Nr. 2016/297

Zulässigkeit eines Hilfsantrages auf Feststellung von Prozesskosten zur Insolvenztabelle

Steht nach den aktenkundigen Daten fest, dass es sich bei Prozesskosten um eine Neumasseverbindlichkeit handelt und ist die Masseunzulänglichkeit mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Beweismitteln glaubhaft gemacht, ist auch ein im Beschwerdeverfahren nachgeschobener Hilfsantrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle mangels Rechtsschutzinteresse abzulehnen, wenn der Insolvenzverwalter diesem Antrag von Anfang an nicht entgegengetreten ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschwerdewert wird auf 1.496,97 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 209; InsO § 210; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104; ZPO § 106;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.