BGH - Beschluß vom 27.03.2003
IX ZB 366/02
Normen:
InsO §§ 4 7 304 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2003, 289
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags wegen Steuerrückständen

BGH, Beschluß vom 27.03.2003 - Aktenzeichen IX ZB 366/02

DRsp Nr. 2003/6560

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags wegen Steuerrückständen

1. Berufsrechtliche Konsequenzen für den Insolvenzschuldner hindern den Fortgang des Eröffnungsverfahrens nicht. 2. Das Insolvenzgericht hat sich bei Vorliegen vollziehbarer Steuerbescheide im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit den Grundlagen der Besteuerung auseinanderzusetzen. 3. Übt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, so ist es rechtsfehlerfrei und erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wenn das Beschwerdegericht den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens verneint.

Normenkette:

InsO §§ 4 7 304 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wegen Steuerrückständen in Höhe von ca. 2,2 Mio. EURO die Zwangsvollstreckung aus zwei - seit Februar 2002 bestandskräftigen - Steuerbescheiden betreffend die Jahre 1990 und 1991. Anhängig ist noch ein Verfahren gegen den Bescheid über die Feststellung des zum 31. Dezember 1992 verbleibenden Verlustabzugs, bei dem es um ein Verlustvolumen in Höhe von 3.682.026 DM (= 1.882.590 EURO) geht. Vollstreckungsversuche des Gläubigers blieben fruchtlos.