I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 24. März 2003, mit dem seine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eröffnung eines (Regel-) Insolvenzverfahrens als in der gewählten Verfahrensart unzulässig und Anträge auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen wurden.
II. Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
1. Die Auffassung des Landgerichts, der Antragsteller habe nicht dargelegt, daß in seinem Falle nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verbraucher-, vielmehr diejenigen eines Regelinsolvenzverfahrens gegeben seien, wirft keine ungeklärten Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO); es ist darüber hinaus nicht erkennbar, daß sie auf Rechtsfehlern beruht.
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