BGH - Beschluß vom 24.07.2003
IX ZA 12/03
Normen:
InsO § 304 ;
Fundstellen:
NZI 2003, 647
ZVI 2004, 27
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Zulässigkeit eines Regelinsolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZA 12/03

DRsp Nr. 2003/10794

Zulässigkeit eines Regelinsolvenzverfahrens

Beantragt der Schuldner die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens, so hat er darzulegen, dass er trotz intensiver Nachforschungen zur Ermittlung weiterer Gläubiger nicht in der Lage war.

Normenkette:

InsO § 304 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 24. März 2003, mit dem seine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eröffnung eines (Regel-) Insolvenzverfahrens als in der gewählten Verfahrensart unzulässig und Anträge auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen wurden.

II. Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Die Auffassung des Landgerichts, der Antragsteller habe nicht dargelegt, daß in seinem Falle nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verbraucher-, vielmehr diejenigen eines Regelinsolvenzverfahrens gegeben seien, wirft keine ungeklärten Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO); es ist darüber hinaus nicht erkennbar, daß sie auf Rechtsfehlern beruht.