I. Am 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zum Teil entsprochen, nämlich insoweit, als die Verfahrenskosten 422,05 EUR übersteigen; im Übrigen hat es den Stundungsantrag zurückgewiesen. Den Betrag von 422,05 EUR hat es als Vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Schuldner angefordert. Das Landgericht hat die gegen die Teilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser, seinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben.
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