BGH - Beschluß vom 18.05.2006
IX ZB 205/05
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 773
ZVI 2006, 285
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 240/05
AG Kleve, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 70/05

Zulässigkeit teilweiser Stundung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluß vom 18.05.2006 - Aktenzeichen IX ZB 205/05

DRsp Nr. 2006/19153

Zulässigkeit teilweiser Stundung der Verfahrenskosten

In einem Insolvenzverfahren sind dem Schuldner die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn er unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Dabei genügt es für die Stundung in vollem Umfang, dass die Kosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden können.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Am 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zum Teil entsprochen, nämlich insoweit, als die Verfahrenskosten 422,05 EUR übersteigen; im Übrigen hat es den Stundungsantrag zurückgewiesen. Den Betrag von 422,05 EUR hat es als Vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Schuldner angefordert. Das Landgericht hat die gegen die Teilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser, seinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben.