Zulässigkeit und Anfechtung der Verrechnung eingehender Gutschriften mit einem Debetsaldo in der Insolvenz des Bankkunden
OLG Rostock, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 1 U 197/01
DRsp Nr. 2004/19876
Zulässigkeit und Anfechtung der Verrechnung eingehender Gutschriften mit einem Debetsaldo in der Insolvenz des Bankkunden
1. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot.2. Eine Bank ist daher nicht gehindert, eingehende Gutschriften mit einem bestehenden Debetsaldo auf dem Konto eines in Insolvenz befindlichen Kunden zu verrechnen. Die Wirksamkeit der Verrechnung beurteilt sich nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften.