BGH - Beschluss vom 13.03.2012
IX ZB 10/12
Normen:
InsO § 4; EGInsO Art. 103f S. 1;
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 74/05
LG Ulm, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 89/11

Zulässigkeit von Rechtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren bei Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 10/12

DRsp Nr. 2012/6174

Zulässigkeit von Rechtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren bei Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; EGInsO Art. 103f S. 1;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).