LG Cottbus, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 408/01
Zum insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch wegen anfechtbarer Gutschriftsverrechnung (inkongruente Deckung)
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 8 U 18/03
DRsp Nr. 2004/10965
Zum insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch wegen anfechtbarer Gutschriftsverrechnung (inkongruente Deckung)
1. Durch Leistungen eines Dritten an den Gläubiger des Schuldners wird dessen Aktivmasse nur dann geschmälert, wenn der Schuldner damit gleichzeitig einen Anspruch gegen den Dritten verliert. Das wiederum setzt voraus, daß der Dritte dem Schuldner verpflichtet ist und durch die Leistung dem Schuldner gegenüber von einer Leistungspflicht frei wird. Nur bei dieser Fallgestaltung kann die Leistung des Dritten an den Gläubiger zu einer Minderung des Schuldnervermögens führen, die darin besteht, daß der Schuldner einen eigenen Anspruch verliert, der der Höhe nach der Leistung des Dritten an den Gläubiger entspricht.2. § 32a Abs. 1GmbHG verpflichtet einen Gesellschafter nicht dazu, der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift, daß der Gesellschafter, der der GmbH in der Krise statt Eigenkapital lediglich ein Darlehen überläßt, seinen Rückgewähranspruch in der Insolvenz der Gesellschaft nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen kann.
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