OLG Brandenburg - Urteil vom 26.06.2003
8 U 18/03
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ; GmbHG § 32a Abs. 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 408/01

Zum insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch wegen anfechtbarer Gutschriftsverrechnung (inkongruente Deckung)

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 8 U 18/03

DRsp Nr. 2004/10965

Zum insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch wegen anfechtbarer Gutschriftsverrechnung (inkongruente Deckung)

1. Durch Leistungen eines Dritten an den Gläubiger des Schuldners wird dessen Aktivmasse nur dann geschmälert, wenn der Schuldner damit gleichzeitig einen Anspruch gegen den Dritten verliert. Das wiederum setzt voraus, daß der Dritte dem Schuldner verpflichtet ist und durch die Leistung dem Schuldner gegenüber von einer Leistungspflicht frei wird. Nur bei dieser Fallgestaltung kann die Leistung des Dritten an den Gläubiger zu einer Minderung des Schuldnervermögens führen, die darin besteht, daß der Schuldner einen eigenen Anspruch verliert, der der Höhe nach der Leistung des Dritten an den Gläubiger entspricht. 2. § 32a Abs. 1 GmbHG verpflichtet einen Gesellschafter nicht dazu, der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift, daß der Gesellschafter, der der GmbH in der Krise statt Eigenkapital lediglich ein Darlehen überläßt, seinen Rückgewähranspruch in der Insolvenz der Gesellschaft nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen kann.