KG - Beschluss vom 07.06.2005
7 U 3/05
Normen:
AnfG § 2 ; AnfG § 3 Abs. 2 ; AnfG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 294 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 642
ZInsO 2005, 656
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 493/04

Zum Nachweis der wertausschöpfenden Belastung eines der Anfechtung unterliegenden Grundstücks im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Sicherung des Anspruchs aus § 11 Abs. 1 AnfG

KG, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 7 U 3/05

DRsp Nr. 2005/9063

Zum Nachweis der wertausschöpfenden Belastung eines der Anfechtung unterliegenden Grundstücks im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Sicherung des Anspruchs aus § 11 Abs. 1 AnfG

»1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs aus § 11 Abs. 1 AnfG kann die Behauptung, das der Anfechtung unterliegende Grundstück sei wertausschöpfend belastet, nur mit den nach § 294 ZPO zulässigen Mitteln glaubhaft gemacht werden. Im Zweifel bleibt die Klärung dieser für die objektive Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. 2. Ergeben sich erst im Laufe des Verfahrens Umstände, die den ursprünglich begründeten Anspruch entfallen lassen und wird das Verfahren daraufhin sofort für erledigt erklärt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AnfG § 2 ; AnfG § 3 Abs. 2 ; AnfG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 294 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagter zu 1)) beruht auf § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO

II.