OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.06.2005
3 U 185/04
Normen:
InsO § 51 § 55 Abs. 1 Nr. 3 § 103 § 115 § 116 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 401
ZIP 2005, 1245
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 95/04

Zum Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen nach Insolvenzeröffnung eingeforderter Versicherungsprämien

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 3 U 185/04

DRsp Nr. 2005/19448

Zum Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen nach Insolvenzeröffnung eingeforderter Versicherungsprämien

1. Die Prämienansprüche einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Kautionsversicherung sind als Vergütungsansprüche aus Fortsetzung der entgeltlichen Geschäftsbesorgung Masseforderungen i.S. von §§ 115, 116 InsO (entgegen KG - 7 U 363&03 - 04.06.2004).2. Wegen der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Versicherungsprämie steht dem Versicherer ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. § 51 Nr. 1 InsO an einem zur Sicherheit abgetretenen Festgeldguthaben zu.

Normenkette:

InsO § 51 § 55 Abs. 1 Nr. 3 § 103 § 115 § 116 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... GmbH in O1. Das Insolvenzverfahren wurde am 14.09.2001 eröffnet (Bl. 6 d.A.).