OLG Stuttgart - Urteil vom 18.08.2003
5 U 62/03
Normen:
BGB § 634 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ; InsO § 103 ; InsO § 106 ; InsO § 208 ;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 10/03

Zum Rückabwicklungsverlangen und zum Anspruch auf Auflassung eines bebauten Grundstücks - Zum durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Auflassung des Grundstücks - Zum entgegen halten von Masseunzulänglichkeiten gegen die gesicherten Auflassungsansprüche durch den Insolvenzverwalter

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 5 U 62/03

DRsp Nr. 2004/13663

Zum Rückabwicklungsverlangen und zum Anspruch auf Auflassung eines bebauten Grundstücks - Zum durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Auflassung des Grundstücks - Zum entgegen halten von Masseunzulänglichkeiten gegen die gesicherten Auflassungsansprüche durch den Insolvenzverwalter

»1. Stimmt bei einem vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Bauträgervertrag weder der Werkunternehmer noch nach dessen Insolvenz der Insolvenzverwalter dem auf Sachmängel am Bauwerk gestützten Rückabwicklungsverlangen des Bestellers zu, verliert der Besteller nicht den Anspruch auf Auflassung des bebauten Grundstücks. 2. Der durch Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den Bauträger auf Auflassung des Grundstücks kann auch dann nach dessen Insolvenz bestehen bleiben, wenn der Besteller die Gegenleistung nicht vollstänndig erbracht hat. 3. Der Insolvenzverwalter kann dem gesicherten Auflassungsanspruch nicht die Masseunzulänglichkeit entgegen halten, wenn der Besteller sich verpflichtet hat, die Kosten der Auflassung zu tragen. [Rechtskräftig; durch Beschluß des BGH vom 25.03.2004 wurde NZB zurückgewiesen (VII ZR 254/03)].«

Normenkette:

BGB § 634 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ; InsO § 103 ; InsO § 106 ; InsO § 208 ;

Entscheidungsgründe:

I.