OLG Hamburg - Urteil vom 13.06.2003
1 U 65/02
Normen:
InSO § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 143 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 20

Zum Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO gegen einen Sozialversicherungsträger

OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 1 U 65/02

DRsp Nr. 2005/3891

Zum Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO gegen einen Sozialversicherungsträger

»Stellt die Ehefrau eines Vorstandsmitglieds dem Verein im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlehnsweise einen Geldbetrag zur Verfügung, indem sie absprachegemäß diese Summe unmittelbar an einen Sozialversicherungsträger zur Abwendung einer Pfändung des Vereinskontos überweist, so steht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Vereins wegen dieser eine Gläubigerbenachteiligung darstellenden Rechtshandlung ein Rückgewähranspruch gem. §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO gegen den Sozialversicherungsträger in Höhe der geleisteten Zahlung zu.«

Normenkette:

InSO § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 143 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamburg 2004, 20