Streitig ist, ob im Falle erhaltener und versteuerter Anzahlungen eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG aufgrund der Wahl des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 2 InsO, die Verträge nicht zu erfüllen, auf den Zeitpunkt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt, mit der Folge, dass im ersten Fall eine Aufrechnung des Finanzamts mit Insolvenzforderungen vorgenommen werden kann oder - im zweiten Fall - die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse zu erstatten ist.
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