OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2006
I-16 U 49/05
Normen:
InsO §§ 129 ff § 166 § 170 § 171 ; UStG § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 279
NZI 2006, 702
OLGReport-Düsseldorf 2006, 518
ZInsO 2006, 154
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 189/04

Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen in der Insolvenz absonderungsberechtigten Gläubigers vor Insolvenzeröffnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen I-16 U 49/05

DRsp Nr. 2006/8448

Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen in der Insolvenz absonderungsberechtigten Gläubigers vor Insolvenzeröffnung

»1. Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und diese nach Insolvenzeröffnung verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse seien die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale entgangen. 2. Die Inbesitznahme kann in einem solchen Fall aber mit der Begründung angefochten werden, die Masse sei mit der Umsatzsteuer belastet worden. 3. Der Insolvenzverwalter hat in einem solchen Fall die Umsatzsteuer aus der Gutschrift des Sicherungsnehmers als Masseverbindlichkeit an das Finanzamt abzuführen. Der gemäß § 173 InsO zur Verwertung berechtigte Gläubiger braucht der Masse diese Umsatzsteuer nicht nach § 170 Abs. 2 InsO zu erstatten. Die Verwertung erfolgt auch nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG, so dass der Sicherungsnehmer nicht Steuerschuldner wird.«

Normenkette:

InsO §§ 129 ff § 166 § 170 § 171 ; UStG § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.