A.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer titulierter Ansprüche gegen den Ehemann der Beklagten (im folgenden auch "Schuldner"). Sie hat die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück und einen Pkw begehrt, weil sei der Meinung ist, beide Gegenstände seien in einer nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbaren Weise vom Schuldner auf die Beklagte übertragen worden. Nachdem der Pkw zwischenzeitlich versteigert worden ist, hat sie den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie die in erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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