OLG Hamm - Urteil vom 20.01.2005
27 U 162/04
Normen:
AnfG § 17 ; ZPO § 240 ; ZPO § 538 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 225/03

Zur Anfechtung von Urteilen bei fortdauernder Unterbrechung die nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen sind

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 27 U 162/04

DRsp Nr. 2005/5375

Zur Anfechtung von Urteilen bei fortdauernder Unterbrechung die nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen sind

»1. Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert. 2. Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. 3. Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.«

Normenkette:

AnfG § 17 ; ZPO § 240 ; ZPO § 538 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer titulierter Ansprüche gegen den Ehemann der Beklagten (im folgenden auch "Schuldner"). Sie hat die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück und einen Pkw begehrt, weil sei der Meinung ist, beide Gegenstände seien in einer nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbaren Weise vom Schuldner auf die Beklagte übertragen worden. Nachdem der Pkw zwischenzeitlich versteigert worden ist, hat sie den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie die in erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.