FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2012
7 K 2466/11 AO
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 819 Abs. 1;

Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 7 K 2466/11 AO

DRsp Nr. 2012/14167

Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO

Zahlt der Schuldner einen Betrag zunächst auf das Konto seiner Ehefrau ein, um von dort aus eine Überweisung an das Finanzamt zu tätigen, so stammt der gezahlte Betrag aus dem Schuldnervermögen und stellt eine als mittelbare Zuwendung anfechtbare Rechtshandlung dar. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit mit einer Zahlung an das Finanzamt die Rücknahme des Insolvenzantrages erreichen will. Ob tatsächlich andere Gläubiger vorhanden waren, spielt dabei keine Rolle. Hat das das Finanzamt nach mehrfachen erfolglosen Vollstreckungsversuchen und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner Insolvenzantrag gestellt, ist dessen Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu vermuten. Der Rückgewährbetrag ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.911,04 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit 15.8.2008 sowie 507,50 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 23.4.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. ;