OLG Brandenburg - Urteil vom 10.01.2007
7 U 77/06
Normen:
BGB § 675 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 S. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 845 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 930 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 694/02

Zur Anwaltshaftung wegen verzögerter Zwangsvollstreckung und späterer Insolvenzanfechtung auf den Titel geleisteter Zahlungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 7 U 77/06

DRsp Nr. 2007/1442

Zur Anwaltshaftung wegen verzögerter Zwangsvollstreckung und späterer Insolvenzanfechtung auf den Titel geleisteter Zahlungen

1. Kommt es wegen einer Nachlässigkeit des Anwalts zu Verzögerungen bei der Zwangsvollstreckung und schließlich zur Insolvenzanfechtung der an den Mandanten erwirkten Zahlungen auf den Titel nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, ist der Anwalt hierfür nicht haftbar, wenn ohne die Verzögerung ein Anfechtungsgrund nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit gegeben wäre. Insoweit ist die notwendige Kausalität nicht gegeben.2. Eine unterlassene Vorpfändung des Anwalts begründet keine Haftung wegen späterer Insolvenzanfechtung. Die Vorpfändung dient lediglich zur Sicherung der nachfolgenden Pfändung. Wird die Pfändung mit Erfolg insolvenzrechtlich angefochten, kann die Vorpfändung keine Wirkung zugunsten des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers entfalten.

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 S. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 845 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 930 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.