I.
Die am 22.09.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 542 GA) gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 08.09.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 535ff, 539 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§
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