OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2005
I-10 W 149/04
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; InsO § 55 ; InsO § 86 Abs. 2 ; InsO § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 692
Rpfleger 2005, 485
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.09.2004

Zur Behandlung eines Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren gegen einen Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen I-10 W 149/04

DRsp Nr. 2005/6735

Zur Behandlung eines Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren gegen einen Insolvenzverwalter

Die Aufteilung der Kosten nach Zeitabschnitten eine besondere Form der Quotelung im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung ist vom Gericht dem Rechtspfleger verbindlich vorgegeben; im Rahmen der Kostenfestsetzung wird nur der bestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten anhand der nach dem vollstreckbaren Titel feststehenden Quote ermittelt. Liegt jedoch keine Kostengrundentscheidung in diesem Sinne vor, so beruht die Quotelung der Kostentragungspflicht auf dem Maß des jeweiligen Unterliegens.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; InsO § 55 ; InsO § 86 Abs. 2 ; InsO § 180 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 22.09.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 542 GA) gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 08.09.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 535ff, 539 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.