OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.2005
22 U 227/04
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
InVo 2006, 139
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 638/03

Zur entsprechenden Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Freigabeerklärung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 22 U 227/04

DRsp Nr. 2007/22478

Zur entsprechenden Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Freigabeerklärung

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen A (im folgenden A GmbH) mit Sitz in O1 und macht als solcher gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Abgabe einer Freigabeerklärung geltend.

Die A GmbH war Inhaberin zweier bei der ...sparkasse ... geführter Konten mit den Nummern ... und ..., deren Guthaben der Geschäftsführer der A GmbH mit Schreiben vom 12.12.1998 zugunsten des Beklagten verpfändet hatte.

Die ...sparkasse ... teilte dem Kläger auf dessen Nachfrage hin mit Schreiben vom 17.02.2000 mit, dass das von der Schuldnerin unterhaltene Girokonto mit der Nummer ... einen Saldo in Höhe von 271.055,77 DM aufweise. Eine Auszahlung an den Kläger erfolgte wegen der angezeigten Verpfändung des Guthabens nicht.

Mit Schreiben vom 28.03.2000 forderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe der Freigabeerklärung bezüglich des vorbezeichneten Kontos bis zum 31.03.2000 auf. Der Beklagte kam dem nicht nach.

Daraufhin hinterlegte die Sparkasse ... das auf dem fraglichen Konto befindliche Guthaben zuzüglich Zinsen, insgesamt 271.512,00 DM, beim Amtsgericht O1.