OLG Bremen - Beschluss vom 08.05.2007
2 W 27/07
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 ; InsO § 4a ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 493
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 06.02.2007

Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 2 W 27/07

DRsp Nr. 2007/22341

Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren

»1. Wird gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts als Insolvenzgericht, mit der die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung abgelehnt worden ist, Beschwerde eingelegt und entscheidet das Beschwergericht über den in seinem Rechtszug erstmalig gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO), so ist gegen diese landgerichtliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft. 2. Ist ein Schuldner im Prüfungstermin/Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht anwesend gewesen, hat er dort sachgerechte Erklärungen abgegeben, ist er persönlich vom Insolvenzrichter angehört worden, hat er zusätzlich in schriftlicher Form eine Zusammenstellung über seine Einnahmen und Ausgaben sowie ein ergänzendes Schreiben übergeben, so ist regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, um die Rechte des Schuldners zu wahren.«

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 ; InsO § 4a ;

Entscheidungsgründe:

I.