OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2006
19 U 179/05
Normen:
BGB § 273 § 362 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 53/05

Zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Insolvenzschuldnerin durch Scheckhingabe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 19 U 179/05

DRsp Nr. 2007/12594

Zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Insolvenzschuldnerin durch Scheckhingabe

Normenkette:

BGB § 273 § 362 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A GmbH (im folgenden: Insolvenzschuldnerin) nimmt den Beklagten auf Zahlung aus der am 20.10.1999 zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten geschlossenen Vergleichsvereinbarung in Anspruch (Bl. 8 und 9 d.A.) - wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 19.07.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Vergleichsvereinbarung vom 20.10.1999 die Zahlung der in Ziffer 2 dieses Vergleichs vorgesehenen Kosten nicht verlangen, weil insoweit bereits Erfüllung durch Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Zeugen Z eingetreten sei.

Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2005 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 29.09.2005 begründet.