Das Gericht entscheidet gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich nicht gem. § 52 Abs. 3 GKG an der von der Beklagten mit dem streitbefangenen Bescheid festgestellten Gewerbesteuerforderung. Vielmehr richtet sich die Streitwertfestsetzung auf Grund der Verweisung in § 185 Satz 3 InsO nach § 182 InsO. Danach bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
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