OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.07.2007
4 O 199/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 3; InsO § 182; InsO § 185; InsO § 185 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 205/06

Zur Festsetzung des Streitwertes bei der gerichtlichen Anfechtung einer behördlichen Feststellung von Insolvenzforderungen: Forderungsfeststellung; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Masseunzulänglichkeit; Streitwert

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 4 O 199/07

DRsp Nr. 2009/334

Zur Festsetzung des Streitwertes bei der gerichtlichen Anfechtung einer behördlichen Feststellung von Insolvenzforderungen: Forderungsfeststellung; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Masseunzulänglichkeit; Streitwert

§ 182 InsO ist gem. § 185 Satz 3 InsO ebenfalls für die Streitwertfestsetzung in dem sich an die Feststellung durch Verwaltungsakt (§ 185 Satz 1 Alt. 2 InsO) anschließenden Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte heranzuziehen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3; InsO § 182; InsO § 185; InsO § 185 S. 3;

Gründe:

Das Gericht entscheidet gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich nicht gem. § 52 Abs. 3 GKG an der von der Beklagten mit dem streitbefangenen Bescheid festgestellten Gewerbesteuerforderung. Vielmehr richtet sich die Streitwertfestsetzung auf Grund der Verweisung in § 185 Satz 3 InsO nach § 182 InsO. Danach bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.