FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2009
2 K 1231/08
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; InsO § 55 Abs.1 Nr. 1;

Zur Festsetzung von Einkommensteuer gegenüber dem Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren betreffend sog. Neuerwerb des Gemeinschuldners

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 1231/08

DRsp Nr. 2011/7202

Zur Festsetzung von Einkommensteuer gegenüber dem Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren betreffend sog. Neuerwerb des Gemeinschuldners

Voraussetzung einer dem Treuhänder gegenüber vorzunehmenden Besteuerung von Neuerwerb des Gemeinschuldners ist, dass dieser tatsächlich zur Masse gehört. Das ist nur dann der Fall, wenn und soweit er der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; InsO § 55 Abs.1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkommensteuer auf Basis von Einkünften der Gemeinschuldner aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber dem Treuhänder festgesetzt werden durfte.

Mit Beschlüssen des Amtsgerichtes N - Insolvenzgericht -, jeweils vom 20. Mai 2005, wurden die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen der Eheleute M. und P. B. (im Folgenden: Schuldner und Schuldnerin) eröffnet (Aktenzeichen der Insolvenzverfahren: 2 IK .../05 und 2 IK .../05) und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Die Insolvenzverfahren dauern z. Zt. wegen des vorliegenden Rechtsstreites noch an.