OLG Celle - Beschluss vom 01.06.2005
16 VA 3/05
Normen:
InsO § 27 ; EGGVG §§ 23 ff ;
Fundstellen:
InVo 2005, 317
MDR 2005, 1192
NJW 2005, 2405
NZI 2005, 458
OLGReport-Celle 2005, 520
ZIP 2005, 1288
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 103/05

Zur Frage der Anfechtbarkeit der Insolvenzverwalterbestellung

OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 16 VA 3/05

DRsp Nr. 2005/9077

Zur Frage der Anfechtbarkeit der Insolvenzverwalterbestellung

»Die Ernennung des Insolvenzverwalters im Eröffnungsbeschluss gemäß § 27 InsO gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit. Ein Antrag auf Aufhebung der Ernennung an das Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist deshalb unzulässig (Anschluss an OLG Hamm NJW 2005, 834).«

Normenkette:

InsO § 27 ; EGGVG §§ 23 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter im Amtsgerichtsbezirk Lüneburg tätig. Er begehrt die Aufhebung der Bestellung des Beteiligten zum Insolvenzverwalter in einem beim Amtsgericht Lüneburg anhängigen Insolvenzverfahren aus dem Gesichtspunkt des Konkurrentenschutzes. Die Entscheidung der Bestellung des Beteiligten im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses sei als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, weshalb der Antrag zulässig sei. In der Sache sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil der Beteiligte, gegen den Anklage wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit erhoben worden ist, ungeeignet sei. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten. Er hält im Übrigen den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG für unzulässig und verweist unter anderem auf den Beschluss des OLG Hamm vom 14. Oktober 2004 - AZ.: 15 VA 11/04 - (NJW 2005, 834).

II.