I.
Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter im Amtsgerichtsbezirk Lüneburg tätig. Er begehrt die Aufhebung der Bestellung des Beteiligten zum Insolvenzverwalter in einem beim Amtsgericht Lüneburg anhängigen Insolvenzverfahren aus dem Gesichtspunkt des Konkurrentenschutzes. Die Entscheidung der Bestellung des Beteiligten im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses sei als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, weshalb der Antrag zulässig sei. In der Sache sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil der Beteiligte, gegen den Anklage wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit erhoben worden ist, ungeeignet sei. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten. Er hält im Übrigen den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG für unzulässig und verweist unter anderem auf den Beschluss des OLG Hamm vom 14. Oktober 2004 - AZ.: 15 VA 11/04 - (NJW 2005, 834).
II.
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