OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2004
15 VA 11/04
Normen:
EGGVG § 23 ; InsO § 27 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 159
NJW 2005, 834
NZI 2005, 111
OLGReport-Hamm 2005, 316
Rpfleger 2005, 161
ZIP 2005, 269
ZIV 2005, 87
ZInsO 2005, 101

Zur Auswahlentscheidung der Person des Insolvenzverwalters

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 15 VA 11/04

DRsp Nr. 2005/493

Zur Auswahlentscheidung der Person des Insolvenzverwalters

»1. Die Auswahlentscheidung zur Person des Insolvenzverwalters bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine richterliche Entscheidung, die nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt. 2. Dies gilt auch für eine begehrte Anweisung an das Insolvenzgericht, den Antragsteller künftig bei insolvenzrechtlichen Entscheidungen nicht als Insolvenzverwalter und dgl. zu übergehen.«

Normenkette:

EGGVG § 23 ; InsO § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Rechtsanwalt in N und wurde in der Vergangenheit mit seinem Einverständnis von dem Amtsgericht Bielefeld in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter bestellt. Der Beteiligte zu 1) hat seinem Vorbringen zufolge einen umfangreichen Mitarbeiterstab zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben bei der Führung von Insolvenzverwaltungen aufgebaut, sieht sich nunmehr aber dadurch benachteiligt, daß er von dem Amtsgericht Bielefeld zuletzt nicht mehr als Insolvenzverwalter bestellt worden sei.