OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2003
1 AR 60/03
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 3 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 4 ; InsO § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 3.2 IN 198/03,
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 103 IN 3140/03

Zur Frage der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses an das örtlich zuständige Insolvenzgericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 1 AR 60/03

DRsp Nr. 2004/3242

Zur Frage der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses an das örtlich zuständige Insolvenzgericht

1. Für die Entscheidung in einem Zuständigkeitsstreit zweier Amtsgerichte , die zu verschiedenen OLG-Bezirken gehören, ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Amtsgericht befindet, das zuerst mit der Sache befasst worden ist. 2. Der Verweisungsbeschluss dieses Amtsgerichts ist für das Amtsgericht, an das verwiesen wurde, gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, es sei denn, der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde verletzt, oder die Verweisung war objektiv willkürlich. 3. Zur Frage des örtlich zuständigen Insolvenzgerichts gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 3 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 4 ; InsO § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.