OLG Hamm - Urteil vom 13.01.2005
27 U 138/04
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 218
ZInsO 2006, 45
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 15.06.2004

Zur Frage der Unwirksamkeit einer Aufrechnungsvereinbarung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 27 U 138/04

DRsp Nr. 2005/20162

Zur Frage der Unwirksamkeit einer Aufrechnungsvereinbarung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

1. Der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht nicht entgegen, dass die zwischen den Parteien getroffene Übereinkunft über die Verrechnung von Forderungen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.2. Für die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist es weiterhin ohne Bedeutung, ob eine einseitige Aufrechnungserklärung vorliegt oder ob die Aufrechnung zwischen den Parteien vereinbart worden ist.3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 133 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung ist begründet.

A. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.600 DM = 5.930,99 EUR für den veräußerten Bagger verlangen, weil die zwischen den Parteien vereinbarte Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenforderungen der Beklagten aus offenstehenden Rechnungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ist.

I. Die Vorschrift des § 96 Abs. I Nr. 3 InsO findet auf die zwischen den Parteien vereinbarte Verrechnung der Forderungen Anwendung.