OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.11.2005
20 W 462/04
Normen:
BGB § 878 § 883 ; GBO § 15 § 20 ; InsO § 21 Abs. 1 S. 2 § 24 § 91 § 106 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 259/04

Zur Geltendmachung einer insolvenzfesten Auflassungsvormerkung im Zivilprozess

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 20 W 462/04

DRsp Nr. 2006/800

Zur Geltendmachung einer insolvenzfesten Auflassungsvormerkung im Zivilprozess

»1. Der Anspruch aus einer insolvenzfesten Auflassungsvormerkung ist wie die dagegen bestehenden Einwendungen im Zivilprozess geltend zu machen. 2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist. 3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes. 4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 878 § 883 ; GBO § 15 § 20 ; InsO § 21 Abs. 1 S. 2 § 24 § 91 § 106 ;

Entscheidungsgründe:

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 1) beurkundete am ...06.2002 zu seiner UR.-Nr. .../2002 einen Kaufvertrag nebst Auflassung, durch den die Antragstellerin zu 2) den streitgegenständlichen Grundbesitz von der Fa. A ... mbH (im weiteren: Fa. A), vertreten durch den Konkursverwalter B, für 63.492,00 EUR erwarb (Bl. 12 ff. d. A.).