OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2003
I-21 U 220/02
Normen:
ZPO §§ 529 ff. (n.F.) ; ZPO § 530 ; ZPO § 531 (n.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 305 (a.F.) ; BGB § 649 ; BGB § 649 S. 1 (a.F.) ; BGB § 766 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.11.2002

Zur Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aus einem Werkvertrag betreffend die Erstellung eines Insolvenzplans gegen den Geschäftsführer einer GmbH u. Co KG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen I-21 U 220/02

DRsp Nr. 2004/2563

Zur Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aus einem Werkvertrag betreffend die Erstellung eines Insolvenzplans gegen den Geschäftsführer einer GmbH u. Co KG

1. Verpflichtet sich der Geschäftsführer einer GmbH u. Co KG zur Bezahlung einer aus einem Vertragsverhältnis der Gesellschaft mit einem Dritten geschuldeten Vergütung - hier: Erstellung eines Insolvenzplans - so liegt kein formbedürftiges Bürgschaftsversprechen gem. § 766 BGB vor, sondern ein nach § 311 Abs. 1 BGB n. F. möglicher kumulativer Schuldbeitritt, der nach ständiger Rechtsprechung formlos zulässig ist. 2. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind nicht nur auf Kaufleute anzuwenden, sondern auf jeden, der wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt und erwarten kann, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH.

Normenkette:

ZPO §§ 529 ff. (n.F.) ; ZPO § 530 ; ZPO § 531 (n.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 305 (a.F.) ; BGB § 649 ; BGB § 649 S. 1 (a.F.) ; BGB § 766 ;

Entscheidungsgründe:

I.