OLG Brandenburg - Urteil vom 22.01.2003
7 U 51/99
Normen:
GesO § 8 Abs. 1 Satz 2 ; GesO § 12 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 284 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; KO § 46 ; KO § 82 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 469
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 120/98

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 7 U 51/99

DRsp Nr. 2003/13793

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter

Zur Zulässigkeit der Erweiterung einer zunächst gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter als natürliche Person gerichteten Klage auf dessen Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter (Parteierweiterung) in der Berufungsinstanz sowie zum Anspruch auf Herausgabe sicherungsübereigneter Maschinen bzw. für den Fall des Abhandenkommens auf Auskehr der Versicherungsleistung

Normenkette:

GesO § 8 Abs. 1 Satz 2 ; GesO § 12 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 284 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; KO § 46 ; KO § 82 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der S... GmbH in ... .

Die Klägerin hat die Beklagte persönlich auf Schadenersatz wegen des Abhandenkommens von zwei zugunsten der Klägerin aus dem Vermögen der Schuldnerin freigegebenen Fleischverarbeitungsmaschinen in Höhe von insgesamt 170.200,00 DM in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 170.200,00 DM nebst 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 64 - 66 d.A.).

Mit dem am 17.12.1998 verkündeten Urteil hat das Landgericht Neuruppin die Klage abgewiesen.