OLG Stuttgart - Urteil vom 10.02.2005
13 U 167/04
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 546 ; BGB § 985 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 345
OLGReport-Stuttgart 2005, 595
ZInsO 2005, 498
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 06.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 125/04

Zur Haftung der Insolvenzmasse für Kosten der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und für Nutzungsentschädigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 13 U 167/04

DRsp Nr. 2005/5679

Zur Haftung der Insolvenzmasse für Kosten der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und für Nutzungsentschädigung

»Der Insolvenzverwalter kann die Haftung der Masse für Räumungskosten dadurch vermeiden, daß er die von der Schuldnerin in die gemieteten Räume eingebrachten Sachen freigibt.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 546 ; BGB § 985 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Insolvenzverwalter nach rechtskräftigem Räumungsurteil den Ersatz der Räumungskosten sowie Nutzungsentschädigung.

Die Klägerin überließ als Eigentümerin das streitgegenständliche Grundstück im Wege des Leasings an die xxx + xxx, die ihrerseits das Grundstück an die spätere Schuldnerin weitervermietete.

Ende 2001/Anfang 2002 fallierte die Schuldnerin. Der Beklagte wurde am 8.1.2002 als vorläufiger Insolvenzverwalter und mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.2.2002 als endgültiger Insolvenzverwalter eingesetzt.

Aufgrund Zahlungsverzuges kündigte die Klägerin der xxx mit am 20.2.2002 zugegangenen Schreiben fristlos. Mit gleicher Post informierte sie den Beklagten über die Kündigung.

Durch rechtskräftiges Urteil des LG Tübingen vom 31.1.2003 wurde der Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt.