KG - Urteil vom 06.09.2002
7 U 336/01
Normen:
BGB § 185 ; BGB § 404 ; BGB § 412 ; BGB § 426 Abs. 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 146 Abs. 1 ; SGB IV § 28 h Abs. 1 ; SGB IV § 28 h Abs. 2 ; TVG § 4 ; VTV § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 359
ZIP 2003, 589
ZInsO 2002, 973
ZInsO 2003, 219
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 299/01

Zur Passivlegitimation einer Einzugsstelle

KG, Urteil vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 7 U 336/01

DRsp Nr. 2003/3596

Zur Passivlegitimation einer Einzugsstelle

Nach dem Sinn und Zweck des Rückgewähranspruchs ist Anfechtungsgegner und damit Schuldner im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO nur derjenige, der gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt worden ist. Maßgeblich ist daher, wer den wirtschaftlichen Wert aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Unerheblich ist danach zwar, ob der Empfänger den anfechtbar erhaltenen Gegenstand an einen Dritten weitergibt. Empfänger ist jedoch nur derjenige, der einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Schuldner hat. Wer dagegen einen fremden Anspruch im eigenen Namen kraft erteilter Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB geltend macht, ist nicht Empfänger und damit auch nicht Rückgewährschuldner im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO.

Normenkette:

BGB § 185 ; BGB § 404 ; BGB § 412 ; BGB § 426 Abs. 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 146 Abs. 1 ; SGB IV § 28 h Abs. 1 ; SGB IV § 28 h Abs. 2 ; TVG § 4 ; VTV § 34 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; denn die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht passiv legitimiert.

I.