I.
Die Parteien haben am 03.03.1995 die Ehe geschlossen. Sie leben seit Ende September 2000 getrennt. Das ehegemeinsame Kind D., geb. am ... 1993, wird von der Mutter betreut und versorgt.
Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht für sich und das Kind seit 20.11.2000 Sozialhilfe. Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch wurde am 22.11.2000 rückübertragen.
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