OLG Hamm - Urteil vom 16.03.2006
27 U 118/05
Normen:
ZPO § 850b ; BGB § 139 § 400 ; InsO § 91 § 166 § 173 ; VVG § 165 ; BBUZ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 878
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 461/04

Zur Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der Insolvenz des Zedenten

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 27 U 118/05

DRsp Nr. 2006/18802

Zur Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der Insolvenz des Zedenten

1. Ist eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden, so können weder die Ansprüche aus der BUZ noch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung abgetreten werden. 2. Sind in einer Sicherungsabtretung gleichwohl alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten worden, so kann die Übertragung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag nach § 139 BGB wirksam sein. 3. In der Insolvenz des Zedenten steht das Verwertungsrecht in einem solchen Falle dem Insolvenzverwalter zu. 4. Ist der Versicherungsfall in der BUZ bereits vor Insolvenzeröffnung eingetreten und die Hauptversicherung deshalb beitragsfrei gestellt, so gebührt die nach der Insolvenzeröffnung eintretende Wertsteigerung der Lebensversicherung dem Zessionar.

Normenkette:

ZPO § 850b ; BGB § 139 § 400 ; InsO § 91 § 166 § 173 ; VVG § 165 ; BBUZ;

Entscheidungsgründe: