OLG Hamm - Urteil vom 06.11.2007
27 U 28/07
Normen:
BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 398 ; BGB § 816 Abs. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 638
OLGReport-Hamm 2008, 284
ZIP 2008, 1110
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 86/06

Zur Wirksamkeit einer für die Darlehensgewährung an Insolvenzschuldner vereinbarten Sicherungszession künftiger Forderungen

OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 27 U 28/07

DRsp Nr. 2008/5778

Zur Wirksamkeit einer für die Darlehensgewährung an Insolvenzschuldner vereinbarten Sicherungszession künftiger Forderungen

Eine bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommene Globalzession aller künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der zu sichernden Forderung ist mangels ausreichender Bestimmtheit auch dann unwirksam, wenn monatlich so genannte OPOS-Listen übergeben werden, die den Sicherungsgeber über die aktuell von der Zession erfassten Forderungen informieren sollen.

Normenkette:

BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 398 ; BGB § 816 Abs. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T3 GmbH, ursprünglich mit Sitz in C, die mit Sanitär- und Heizungsbedarf handelte. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 08.03.2004 eröffnet worden.

Mit Vertrag vom 08./15.10.2000 gewährte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über 100.000,- DM. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der in § 3 der Darlehensvereinbarung enthaltenen Sicherungszession und die sich daraus ergebenden Folgen im Hinblick auf seitens der Beklagten geltend gemachte Absonderungsrechte.

Die Vertragsklausel in § 3 der Darlehensvereinbarung lautet: