I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T3 GmbH, ursprünglich mit Sitz in C, die mit Sanitär- und Heizungsbedarf handelte. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 08.03.2004 eröffnet worden.
Mit Vertrag vom 08./15.10.2000 gewährte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über 100.000,- DM. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der in § 3 der Darlehensvereinbarung enthaltenen Sicherungszession und die sich daraus ergebenden Folgen im Hinblick auf seitens der Beklagten geltend gemachte Absonderungsrechte.
Die Vertragsklausel in § 3 der Darlehensvereinbarung lautet:
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